Allgemeine Geschäftsbedingungen
der DKA Deutsche Klebeband- und Bauwaren-Agentur GmbH
I. Allgemeines/Geltungsbereich
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. DKA Deutsche Klebeband- und Bauwaren-Agentur GmbH (nachfolgend „DKA“) sind Bestandteil aller Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen der DKA Deutsche Klebeband- und Bauwaren-Agentur GmbH. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die zukünftigen Vertrages- und Geschäftsbeziehungen zwischen der DKA Deutsche Klebeband- und Bauwaren-Agentur GmbH und dem Käufer, ohne dass es eines besonderen, erneuten Hinweises bedarf.
- Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Hinweisen des Käufers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich hiermit widersprochen.
II. Angebote
- Die Angebote der Fa. DKA sind freibleibend. Insbesondere sind wir berechtigt, statt des bestellten Materials gleichartiges und gleichwertiges Material zu liefern. Technische Änderungen bleiben uns ausdrücklich vorbehalten.
- Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise der Fa. DKA gelten zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer in der jeweilig gesetzlichen Höhe. Die jeweiligen Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes mit dem Käufer vereinbart ist.
- Der Käufer hat nach Erhalt, sämtliche Rechnungen der Fa. DKA unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Einwendungen gegen die durch die Fa. DKA erstellten Rechnungen sind nach Zugang schriftlich gegenüber der Fa. DKA zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der jeweiligen Rechnung.
IV. Versand, Abnahme
- Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die zum Versand bereitgehaltene Ware muss – nachdem die Fa. DKA dem Käufer die Bereitstellung der Ware mitgeteilt hat – unverzüglich abgerufen werden. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass eine ungehinderte Anlieferung und standfeste Aufstellung möglich ist. Andernfalls ist die Fa. DKA berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Anfallende Mehrkosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Käufers. Kommt der Käufer mit der Abnahme um mehr als zwei Wochen in Verzug, ist die Fa. DKA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beträgt pauschal 15 % des Bruttoauftragswertes, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Fa. DKA kein oder nur geringerer Schaden entstanden ist. Auch die Fa. DKA hat die Möglichkeit bei entsprechendem Nachweis höheren Schaden geltend zu machen.
- Soweit Ware auf Paletten angeliefert wird, sind Tauschpaletten bereitzuhalten, andernfalls werden diese in Rechnung gestellt. Zur Abholung von Paletten ist die Fa. DKA nicht verpflichtet.
- Nimmt die Fa. DKA, ohne Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung ausgelieferte Waren zurück, ist die Fa. DKA dazu berechtigt, dem Käufer einen Betrag in Höhe von 15 % des Bruttoauftragswertes, mindestens einen Betrag i.H.v. 10,00 €, maximal einen Betrag i.H.v. 50,00 € als Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen.
V. Lieferfristen
- Sind Lieferfristen oder Liefertermine von der Fa. DKA nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden, so gelten sie als nur annähernd vereinbart. Die Fa. DKA kommt bei einer Überschreitung vereinbarter Lieferfristen oder Liefertermine erst durch schriftliche Mahnung des Käufers in Verzug.
- Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, den der Käufer mit den Verpflichtungen der Fa. DKA gegenüber, in Verzug gerät, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Von der Einhaltung von Lieferfristen ist die Fa. DKA freigestellt, solange aufgrund höherer Gewalt, Streik, Material- bzw. Rohstoffverknappung und Lieferverzug unserer Vorlieferanten eine Lieferung nicht möglich ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Alle von der Fa. DKA gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der Fa. DKA.
- Der Käufer ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen und sie insbesondere weiterzuveräußern, soweit und solange die Rechte der Fa. DKA aus dem Eigentumsvorbehalt gewahrt bleiben und der Käufer sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Zu anderweitigen Verfügungen, insbesondere Abtretung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
- Die Forderungen des Käufers bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an die Fa. DKA abgetreten. Die Fa. DKA nimmt die Abtretung gleichzeitig an. Der Käufer ist auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen. Er darf aber nicht über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte verfügen.
- Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache. Vielmehr wird die Verarbeitung durch den Käufer für die Fa. DKA vorgenommen, die unter Begründung eines Verwahrungsverhältnisses Eigentümer wird.
- Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht der Fa. DKA das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für die Fa. DKA. Die hiernach bestehenden Miteigentumsrechte des Verkäufers gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen. Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung gilt in diesen Fällen nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verarbeitet, werden die Ansprüche des Käufers in gleichem Umfang entsprechend den vorgenannten Bestimmungen an die Fa. DKA im Voraus abgetreten.
VII. Gewährleistung
- Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt auf ihre Vertragsmäßigkeit zu prüfen und offensichtliche Mängel, auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, innerhalb von acht Werktagen schriftlich anzuzeigen. Die entsprechende schriftliche Mängelanzeige muss die Art des Mangels sowie die hiervon betroffene Lieferung konkret bezeichnen. Bei Putz- und Spezialbaustoffen ist der Käufer verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt der Ware eine repräsentative Probe zu nehmen und zu prüfen, ob das gelieferte Material mangelfrei ist und mit seiner Bestellung hinsichtlich Farbe, Farbnummer, Körnung, Gewicht, Menge, Größe und anderer wesentlicher Eigenschaften übereinstimmt. Für die Geeignetheit des Materials für den vorgesehenen Zweck und die Richtigkeit der Abmessung ist die Fa. DKA nur verantwortlich, wenn sie dies ausdrücklich zusichert. Beanstandete Waren dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Fa. DKA weiterverarbeitet werden. Der Käufer ist verpflichtet, mit der schriftlich zu erhebenden Mängelrüge, der Fa. DKA gleichzeitig eine Materialprobe von unverarbeitetem, unverändertem Material zur Untersuchung einzusenden und/oder der Fa. DKA die Besichtigung vor Ort zu ermöglichen.
- Im Falle der Einsendung der beanstandeten Ware ist die Probe unverzüglich zu verschließen und zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss Tag und Stunde der Probenahme, Ort und Art der Lagerung sowie die entsprechende Chargennummer enthalten. Warenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, können nicht anerkannt werden.
- Für den Fall gerechtfertigter Mängelrügen behält sich die Fa. DKA vor, zunächst Gewähr durch Ersatzlieferung zu leisten und/oder die Kosten von Nachbesserungsarbeiten zu übernehmen, die mit der Fa. DKA vor ihrer Durchführung abzustimmen sind. Für den Fall, dass der Einbau der Materialien von der Fa. DKA selbst vorgenommen wird, hat der Käufer der Fa. DKA ein Nachbesserungsrecht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen einzuräumen. Die Geltendmachung eines Vorteilsausgleichs behält sich die Fa. DKA vor.
- Die Fa. DKA kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen der Fa. DKA gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt.
- Soweit nichts anderes zwischen der Fa. DKA und dem Käufer vereinbart wurde, verjähren sämtliche Mängelansprüche des Käufers gegen die Fa. DKA innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware.
VIII. Haftung
Die Fa. DKA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit eine Haftung nicht nachfolgend ausgeschlossen ist:
Die Fa. DKA schließt ihre Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
Soweit die Haftung der Fa. DKA aufgrund der vorstehenden Regelung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. DKA.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist der Sitz des Hauptbetriebes der Fa. DKA Deutsche Klebeband- und Bauwaren-Agentur GmbH, Technologiepark 1, 91522 Ansbach.
- Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen ist Ansbach.
X. Geschäftsverkehr mit Verbrauchern
Für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gelten diese Bestimmungen nur, soweit sie nicht den §§ 305 ff. §§ 474 ff. BGB widersprechen.
Ansbach, 01. November 2015
Sitz der Gesellschaft: 91522 Ansbach, Technologiepark 1
Amtsgericht Ansbach HRB 4481
Komplementär: I.B.E. Innovative Bauelemente Produktions- und Vertriebs-GmbH
Geschäftsführer: Sebastian Deser